Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich, Änderung

1)  Luca Jänichen, Heerfleckenstraße 15, 91056 Erlangen wird nachfolgend Auftragnehmer genannt – Die folgenden Geschäftsbedingungen regeln das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden abschließend und gelten dabei ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht oder nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers im Einzelfall anerkannt.

2)  Der Auftragnehmer hat das Recht, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Sollte dies der Fall sein, so wird der Auftragnehmer den Kunden hiervon spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen informieren und ihm die geänderten Geschäftsbedingungen übermitteln. Erfolgt nach Zugang der geänderten Geschäfts- bedingungen beim Kunden innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen. Widerspricht der Kunde den geänderten Geschäftsbedingungen fristgemäß, so steht es dem Auftragnehmer frei, das betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.

3)  Ein Vertragsschluss findet nur in deutscher Sprache statt. Es ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar, soweit der Kunde Kaufmann ist.

4)  Der Auftragnehmer ist freiberuflich tätig, d. h. er führt seine Aufträge selbstständig und in eigener unternehmerischer Verantwortung aus und unterliegt zu keinem Zeitpunkt einem Weisungs- oder Direktionsrecht des Kunden. Er ist zudem in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Dienstausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingebunden.

5)  Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:

a)  individuelle Vereinbarungen

b)  diese allgemeinen Geschäftsbedingungen

c)  die gesetzlichen Regelungen


§ 2 Vertragsschluss, Vertragslaufzeit, Vorzeitige Vertragsbeendigung

1)  Der jeweilige Vertrag kommt durch die Annahme des von dem Auftragnehmer unterbreiteten Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme kann dabei in Textform oder auch mündlich erfolgen.

2)  Der Auftragnehmer hält sich dabei 14 Tage an sein Angebot gebunden. Dies gilt nicht, wenn sich Auftragsgegenstände wie Umfang, Ziel, Produkt und/oder Zeitraum ändern.

3)  Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus den Angaben in dem jeweiligen Vertrag bzw. aus den konkreten Umständen des jeweiligen Vertrags.

4)  Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der Umfang der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus sonstigen Vereinbarungen.

5)  Ein Rücktritt vom Vertrag von Seiten des Kunden ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht und/oder der Auftragnehmer einem Rücktritt zustimmt.

6)  Sollte der Auftragnehmer mit der Erbringung einer geschuldeten Leistung in Verzug kommen, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftragnehmer eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.

7)  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt hiervon un- berührt. Ein wichtiger Grund aufseiten des Auftragnehmers liegt insbesondere in folgenden Fäl- len vor:

a)  Zahlungsverzug des Kunden auch nach Ablauf einer Nachfrist;

b)  unberechtigte Gebrauchsüberlassung an Dritte;

c)  schwere und wiederholte Verstöße gegen Vertragspflichten.

Erfolgt dabei die außerordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer wegen einem schuld- haften Verhalten des Kunden, hat dieser dem Auftragnehmer sämtliche Schäden, die aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen, zu ersetzen. Der Kunde ist dabei zum Nachweis berechtigt, dass dem Auftragnehmer dadurch kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitere Rechte des Auftragnehmers werden vorbehalten.


§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort

1)  Der jeweilige Vertragsgegenstand sowie der Leistungsumfang der von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und/oder den zugrunde liegenden Angaben des Angebots.

2)  Der Auftragnehmer darf sich bei der Erbringung der Leistungen auch der Hilfe Dritter bedienen.

3)  Änderungen und Ergänzungen der Leistungsgegenstände bzw. des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wenigstens der Textform. Die daraus entstehenden Kosten darf der Auftragnehmer in angemessener Höhe berechnen. Sind davon Leistungen Dritter betroffen, darf der Auftragnehmer die entstehenden Preiserhöhungen an den Kunden weitergeben.

4)  Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz des Auftragnehmers oder wenn sich etwas anderes aus dem Vertrag oder der Art der Tätigkeit ergibt, an dem Sitz des Kunden.


§ 4 Vergütung

1)  Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise und sind Umsatzsteuer befreit gemäß §19 UStG.

2)  Wird vertraglich ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw.

Fortschreibung der Projektplanung möglich. Der Auftragnehmer wird dann dem Kunden anzeigen, wenn der geschätzte Aufwand um mehr als 20 % überschritten wird und sich mit dem Kunden über die weitere Vorgehensweise abstimmen.

3)  Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig und binnen 31 Werktagen an den Auftragnehmer zu bezahlen.

4)  Einwendungen gegen die Rechnungen sind gegenüber dem Auftragnehmer wenigstens in Textform zu erheben. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht binnen vier Wochen nach Zugang durch den Kunden widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

5)  Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Leistungen zurückzubehalten und laufende Leistungen zu unterbrechen sowie Verzugszinsen nach der gesetzlich bestimmten Höhe geltend zu machen.

6)  Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gleich welcher Art, sind die bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglich vereinbarten Vergütung von dem Kunden zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die dem Auftragnehmer aufgrund einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus diesem Absatz sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.

7)  Bei einem Angebotsvolumen des Auftragnehmers über 4000,00€ oder bei Mitwirken von externen Kostenbeziehern, wie z.B. Models, Assistenzen etc. ab 1500,00€ Angebotsvolumen und Abrechnung über den Hauptauftragnehmer, wird der vorläufige Gesamtpreis des Angebots aufgeteilt. Dies erfolgt, falls nicht anders schriftlich abgesprochen, zu zwei gleich großen Teilen. Das erste Teilpaket ist bis 7 Tage vor Beginn der Auftragserfüllung zu begleichen. Das zweite Teilpaket ist nach erfolgter Abnahme der Leistungen innerhalb von 31 Werktagen zu begleichen. Im zweiten Teilpaket werden auch zusätzlich ausstehende Faktoren, wie z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten etc. endgültig verrechnet.

8)  Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Bei Verwendung eines Privat-Pkw werden 0,50€ pro gefahrenen Kilometer verrechnet zzgl. anfallender Mautkosten, Fährkosten und ähnlichem. 

9)  Reisezeiten (ÖPNV, Pkw, Fußwege, Zug, Flugzeug, Taxi, Umsteigezeiten, Wartezeiten etc.) werden mit einem Stundensatz von 40,00€ gesondert zu den Reisekosten verrechnet.


§ 5 Leistungsstörung, Absage des Kunden, Ausfallhonorar

1)  Sollte der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung wegen Pandemien, Epidemien, Krankheit, Unfall oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht erbringen können, wird er sich darum bemühen, einen zeitnahen Ersatztermin mit dem Kunden zu vereinbaren.

2)  Der Kunde kann sich in diesem Fall nur von dem Vertrag lösen, wenn zwischen ihm und dem Auftragnehmer ein fester Termin vereinbart und für ihn die Leistungserbringung zu einem späteren Termin sinnlos werden würde, die Leistung nicht nachholbar ist und/oder wenn die Leistungspflicht des Auftragnehmers nach § 275 BGB unmöglich wurde.

3)  Eine Absage des Kunden führt grundsätzlich nicht zur Befreiung seiner vertraglichen Vergütungspflicht. Der Auftragnehmer kann aber im Einzelfall von einer Vergütungspflicht des Kunden absehen, wenn der Kunde hierfür rechtfertigende Gründe und Umstände, wie z. B. Krankheit, vortragen und belegen kann. Dies erfolgt allerdings im freien Ermessen des Auftragsnehmers und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf § 2 Abs. 4 und Abs. 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verwiesen.

4)  Bei Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber wird durch den Auftragnehmer folgendes verrechnet:

      – bei Stornierung bis zu 3 Tagen vor gebuchten Termin, bzw. Beginn der Leistung des Auftragnehmers werden 50% des vereinbarten Honorars verrechnet.

      – bei Stornierung ab zwei Tagen vor gebuchten Termin, bzw. Beginn der Leistung des Auftragnehmers werden 100% des vereinbarten Honorars verrechnet.

Zusätzliche Kosten wie Übernachtungskosten, Leihequipment und solche Kostenposten, die nicht kurzfristig storniert werden können, werden ebenfalls vollständig berechnet.

Für externe Auftragnehmer, wie Models, Assistenzen, Fahrer etc. gelten die jeweiligen Konditionen dieser Auftragnehmer.

5)  Bei Stornierung eines Auftrags aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, z.B. Wetter, Locationprobleme etc. kann der Auftragnehmer ein Ausfallhonorar von 50% des vereinbarten Honorars berechnen.


§ 6 Pflichten des Kunden

1)  Der Kunde ist stets zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Der Umfang seiner Mitwirkungspflichten ergibt sich dabei aus dem jeweiligen Vertrag und/oder aus den Umständen des jeweiligen Vertrages, wobei die Aufzählung der dort genannten Pflichten nicht abschließend ist.

2)  Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen des Auftragnehmers gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche oder sonstige leistungsschutzrechtliche

Vorschriften verstoßen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Einwilligungen und Erlaubnisse für die Erbringung und Verwendung der vertraglich vereinbarten Leistungen einzuholen. Insbesondere ist er verpflichtet, Sorge im Zusammenhang mit zu fotografierenden Objekten zu tragen, insbesondere für eine rechtzeitige Anlieferung zu sorgen, entsprechenden Zugang zu verschaffen, etwaige Rechte für Überflüge u. a. zu klären/zu verschaffen und etwaige Rechte mit darstellenden Personen zu klären.

3)  Der Kunde hat bei Abschluss des Vertrags wahrheitsgemäße Angaben zu machen und diese bei Änderungen anzupassen, soweit dadurch Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis entstehen.

4)  Der Kunde darf die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, erstellten Werke und/oder überlassenen Nutzungsrechte nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden.

5)  Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

6)  Der Kunde hat stets pünktlich zu vereinbarten Terminen zu erscheinen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer den daraus verursachten Schaden zu ersetzen, soweit ihm diesbezüglich ein Verschulden zu Last liegt.

7)  Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Materialien oder urheberrechtlich geschützte Werke zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zur Verfügung stellt, überträgt er dem Auftragnehmer diesbezüglich ein einfaches Nutzungsrecht an den Materialien zum Zwecke der Leistungserbringung. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Bild, Film und Ton. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm überlassenen Grafiken, Texte, Bilder, Informatio- nen, Daten, Fotos und Dateien für die vertraglich vereinbarten, vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen.

8)  Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig seine Einstellungen und Daten zu sichern, soweit diese Pflichten nach Art und Umfang des jeweiligen Vertrages nicht bei dem Auftragnehmer liegen.

9)  Sollten Dritte Ansprüche aus den vorangegangenen Ziffern gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, so wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, ihn bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit dem Auftragnehmer selbst kein Mitverschulden zur Last fällt.

10)  Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätz- lich aus dem jeweiligen Vertrag und/oder aus den Umständen des jeweiligen Vertrages. Die Auf- zählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:

a)  Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte, Prozessbeschreibungen und weitere Informationen vollständig vorlegen.

b)  Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.

c) Er wird unmittelbar nach Vertragsschluss einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der sämtliche Fragen der Projektdurchführung beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.

d)  Er stellt – soweit erforderlich – die benötigten Zugangsberechtigungen und Benutzerdaten für alle im Rahmen der Zusammenarbeit benötigten Systeme/Portale unmittelbar nach Ver- tragsschluss bereit.

e)  Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehende Leistung, welche die Leistungserbringung des Auftragnehmers beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

f)  Er räumt dem Auftragnehmer ein auf die Dauer der Vertragsbeziehung begrenztes Recht zur Nutzung seiner Marken und Unternehmenskennzeichen ein.

g)  Er räumt dem Auftragnehmer zudem ein zeitlich begrenztes Nutzungs- und Bearbeitungsrecht in Bezug auf die Texte und/oder sonstigen Werke seiner Webseite oder sonstigen Portalen ein.


§ 7 Rechte des Auftragnehmers

1)  Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, weitere Spezialisten zu Detailfragenstellung hinzuzuziehen, eingesetzte bzw. genannte Projektmitarbeiter jederzeit durch vergleichbar qualifizierte Ressourcen zu ersetzen, Unterauftragnehmer natürlicher sowie juristischer Person einzusetzen, (soweit gesetzlich zulässig) Daten, die das Auftragsverhältnis betreffen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung zu nutzen und selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auf Datenträgern zu speichern und aufzubewahren und nach Beendigung des Vertrages den Namen des Kunden, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit als Referenz zu verwenden.

2)  Der Auftragnehmer ist zur sofortigen Sperre jedweder Leistung berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass überlassene/gespeicherte Daten/Inhalte rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen und/oder der begründete Verdacht besteht, dass der Auftragnehmer sich durch eine etwaige Mitwirkung an vorbezeichneten Handlungen beteiligen würde. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den Auftragnehmer davon in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer hat den Kunden, in Rücksprache mit zuständigen Behörden und Gerichten, von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

3)  Der Auftragnehmer ist berechtigt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auch für Kunden gleicher oder ähnlicher Branchen tätig zu werden. Es besteht insofern keine Exklusivität und/oder Konkurrenzschutz für den Kunden. Es ist dem Kunden bekannt, dass der Auftragnehmer möglicherweise Projekte von direkten oder indirekten Konkurrenten des Kunden erstellt und/oder betreut und dabei ähnliche oder gleiches Knowhow verwendet.


§ 8 Nutzungsrechte/Eigentum

1)  Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und/oder erstellen Werke und/oder Bearbeitungen sind urheberrechtlich geschützt.

2)  Soweit keine gesonderte Vereinbarung über Nutzungsrechte getroffen wurde, erhält der Kunde grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die bestimmungsgemäße und (soweit vereinbart) konkret vereinbarte Verwendung.

3)  Die Nutzungsrechte an den von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, erstellten Werken und/oder Bearbeitungen gehen erst mit vollständigem Zahlungseingang auf den Kunden über.

4)  Eine Erweiterung des vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts kann erst mit Absprache des Auftragnehmers erfolgen. Der Auftragnehmer ist dann dazu berechtigt, seine Vergütung anzupassen.

5)  Alle Rechte an den Negativen, den Rohdateien der Bilder sowie an den digitalen Datenträgern, die für die Leistungserbringung von dem Auftragnehmer erstellt worden sind, verbleiben bei dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Negative und/oder Rohdateien der Bilder sowie an den digitalen Datenträgern, die für die Leistungserbringung von dem Au tragnehmer erstellt worden sind nach Abschluss des jeweiligen Auftrages aufzubewahren.

6)  Bei der Veröffentlichung der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen ist der Kunde dazu verpflichtet, den Auftragnehmer als Urheber zu benennen, vgl. § 13 UrhG. Im Rahmen eines Social Media Posts ist der Auftragnehmer in Form einer Verlinkung, auf Webseiten ist er als Fotograf bzw. Videograf anzugeben. Der Auftragnehmer kann den Urhebervermerk vorgeben. Soweit nichts explizit vorgegeben wird, müssen Social Media Beiträge verlinkt werden (zusätzlich zur Nennung) und der Urheber grundsätzlich überall (Social Media, Webseiten, etc.) genannt werden.

7)  Der Auftragnehmer darf die für den Kunden erstellten Leistungen, sowie Kundenlogo und Kundennamen für Eigenwerbung (Portfolios, eigene Webseite usw.)  verwenden. Im Falle einer zukünftigen Tätigkeit des Auftragsnehmers im selben Geschäftsbereich in anderer Geschäftsform, auch unter anderem Geschäftsnamen, dürfen die für den Kunden erstellten Leistungen, sowie Kundenlogo und Kundennamen für Eigenwerbung (Portfolios, eigene Webseite usw.) weiterhin verwendet werden. Im Falle eines Widerspruchs, muss dieser schriftlich erfolgen.


§ 9 Bereitstellungsfristen/ Rohdatenspeicherung

1)  Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Bereitstellungsfrist bedarf einer vertraglichen Vereinbarung, es sei denn, die Pflicht ist gesetzlich vorgegeben.

2)  Die Bereitstellungsfristen verlängern sich entsprechend, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

3)  Bei Eintritt von unvorhergesehenen Ereignissen, die von keiner Partei zu vertreten sind, verlängern sich die Bereitstellungsfristen um den entsprechenden Zeitraum. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

4)  Die vom Auftragnehmer erstellten und zu verarbeitenden Daten und Rohdaten, wie Fotos, Videos, Logos etc. werden bis zur Abnahme des vereinbarten Lieferumfangs durch den Auftraggeber einfach gespeichert. Eine doppelte Sicherung der Daten ist optional und vertraglich schriftlich zu regeln. Eine Speicherung der Daten über den Auftragszeitraum bzw. vereinbarten Speicherungszeitraum hinaus bedarf einer zusätzlichen vertraglichen Regelung.

5)  Der Auftragnehmer ist nicht haftbar bei Verlust der Daten durch Diebstahl, Brand, Hochwasser, Stromausfall, Technikversagen und ähnlichen höheren Gewalten, die nicht in seinem Kontrollumfang liegen.


§ 10 Datenschutz, Geheimhaltung

1)  Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Kunde stellt sicher, dass er bezüglich der dem Auftragnehmer zur Verfügung vermittelten Daten die erforderlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten hat.

2)  Die Parteien bewahren über die jeweils bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheim- nisse, Informationen, Unterlagen und Daten der anderen Partei Stillschweigen.

3)  Der Kunde verpflichtet sich zudem über den Inhalt insbesondere die Konditionen etwaiger Verträge Stillschweigen zu bewahren.

4) Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort.


§ 11 Gewährleistung/Haftung

1)  Im Rahmen von Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer lediglich die Erbringung einer Leistung, jedoch keinen Erfolg. Dem Grunde nach sind alle Leistungen des Auftragnehmers als Dienstleistungen zu qualifizieren. Der Auftragnehmer übernimmt bei Dienstleistungen keine Haftung dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen zu dem vom Kunden angestrebten Erfolg führen. Soweit kein konkretes Tätigwerden geschuldet wird, wird der Auftragnehmer im Rahmen von Dienstleistungen ausschließlich beratend tätig. Soweit keine vertragliche Vereinbarung zum Umfang der Beratungsleistung getroffen wurden, ergibt sich dieser aus den Umständen des konkreten Falles. Die Verantwortung für Konzepte, damit verbundene Entscheidungen und die Umsetzung der Beratungsleistung des Auftragnehmers liegen ausschließlich beim Kunden.

2)  Vorgänge oder Ereignisse, dies sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten den Auftragnehmer nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.

3)  Bei Werkleistungen übernimmt der Auftragnehmer die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Werkleistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährungsfrist für Mängel nach §§ 634, 434, 435 BGB beträgt ein Jahr, soweit der Kunde Unternehmer ist.

4)  Solange der Kunde, die nach dem jeweiligen Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

5)  Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen des Auftragnehmers ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.

6)  Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder der Auftragnehmer durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu seinen jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

7)  Bei Mietverhältnissen ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.

9)  Der Kunde wird den Auftragnehmer bei der Mängelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens der Mängel ergeben.

10)  Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.

11)  Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12)  Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

13)  Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit nach Nummer 12 ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

14)  Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzu- stellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

15)  Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

16)  Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.


§ 12 Laufzeit und Kündigung

1)  Etwaige Laufzeitverträge werden – soweit nicht anderweitig vereinbart – grundsätzlich für einen Zeitraum von einem Jahr geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Vertragszeitraums beendet werden. Der Vertrag verlängert sich automatisch um den jeweiligen Vertragszeitraum, wenn nicht fristgemäß gekündigt wird.

2)  Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil in Textform abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.


§ 13 Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer ist in Fällen von höherer Gewalt von der Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die

Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, sowie behördliche Maßnahmen.


§ 14 Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine vom Auftragnehmer der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.


§ 15 Schlussbestimmungen

1)  Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

2)  Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses das Gericht am Sitz des Auftragnehmers.

3)  Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.